Satzung

Elterninitiative „1. Mittagsbetreuung an der Gotzmannschule – Gotzmannmäuse“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Gotzmannmäuse.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.09. – 31.08. Folgejahr)

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs.2 der
    Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Organisation einer von den Eltern der teilnehmenden Kinder selbstverwalteten Mittagsbetreuung für Grundschulkinder. In der Einrichtung sollen Kinder im Grundschulalter nach Unterrichtsschluss familienergänzend und fachgerecht betreut werden. Die Eltern sind zur aktiven Mitarbeit in der Einrichtung verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Eltern oder andere Sorgeberechtigte der in der Einrichtung betreuten Kinder sowie natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist einschriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 5 Vereinsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund, Austritt oder mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses in der Mittagsbetreuung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch die fristgerechte Kündigung des Betreuungsvertrages.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Schuljahres (31.08.) und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
  4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss (alt.: von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder) ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Schuljahr zusammen.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas Anderes bestimmen. Pro betreutem Kind kann eine Stimme abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, wenn nicht mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    – Wahl und Abberufung des Vorstandes
    – die Entlastung des Vorstands
    – Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes
    – die Auflösung des Vereins
  5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer bestimmen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und diese beauftragen, die Jahresabrechnung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen und in der Versammlung darüber zu berichten.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende
    Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 500,00, sowie der Einstellung von Personal ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
  6. Ein Mitglied des Vorstands darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem Angehörigen oder einem von ihm gesetzlich oder bevollmächtigt vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen. Darüber hinaus steht ihm eine Entschädigung im Rahmen der steuerrechtlich geregelten Pauschalen zu, wenn und soweit die Vermögenssituation
    des Vereins dies zulässt.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. 1. Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Kindererziehung) zu verwenden hat.

 

Stand 02/2023